Arzthaftungsrecht

 
 
 

Das Arzthaftungsrecht umfasst auf Patientenseite insbesondere die Geltendmachung von Schadenersatz nach einem ärztlichen Kunstfehler, es regelt unter anderem die Verantwortung eines Arztes oder eines Krankenhauses gegenüber einem Patienten. 

Von dem Begriff des ärztlichen Kunstfehlers sind insbesondere Behandlungs-, Therapie- und Diagnosefehler, Überwachungsverschulden und die Verletzung der Aufklärungspflicht umfasst. Ein solcher Behandlungsfehler liegt vor, wenn ein Verstoß gegen den medizinischen Standard des jeweiligen Fachbereichs zum Zeitpunkt der Behandlung besteht.

Bei Vorliegen eines solchen ärztlichen Kunstfehlers steht Ihnen als Patient nicht nur Schmerzensgeld sondern in vielen Fällen auch Ersatz hinsichtlich bereits entstandener und zukünftiger Schäden zu. Vor allem bei dem Vorliegen eines Dauerschadens erhält die Berücksichtigung zukünftiger Schäden ein großes Geltungspotential.

Unsere Tätigkeitsschwerpunkte umfassen an dieser Stelle insbesondere die außergerichtliche und gerichtliche Schadens- und Schmerzensgeldregulierung bei Vorliegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers.